Allge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen der RedIP GmbH

§ 1 Allge­mei­nes

Unsere Liefe­run­gen, Leistun­gen und Angebote erfolgen ausschließ­lich aufgrund dieser allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Sie gelten auch für alle künftigen Liefe­run­gen, Leistun­gen und Angebote, auch wenn die Geltung nicht noch einmal ausdrück­lich verein­bart worden ist. Spätes­tens mit der Entge­gen­nah­me unserer Liefe­run­gen und Leistun­gen gelten diese AGB als angenom­men. Entge­gen­ste­hen­de Einkaufs­be­din­gun­gen unserer Kunden finden ausdrück­lich keine Geltung. Gegen­be­stä­ti­gun­gen unserer Kunden unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufs­be­din­gun­gen wider­spre­chen wir ausdrück­lich. Abwei­chen­de Verein­ba­run­gen mit unseren Mitar­bei­tern, sowie andere Verein­ba­run­gen sind nur dann wirksam, wenn sie von einem vertre­tungs­be­rech­tig­ten Mitar­bei­ter der RedIP GmbH schrift­lich bestätigt werden.

§ 2 Angebote und Vertrags­ab­schluss

Unsere Angebote sind stets freiblei­bend und unver­bind­lich, d.h. sie sind auf jeden Fall als Auffor­de­rung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Bestel­lun­gen gelten erst dann als angenom­men, wenn sie von uns schrift­lich bestätigt werden oder konklu­dent durch die Lieferung der bestell­ten Ware angenom­men werden. Es gilt dann der Liefer­schein bzw. die Waren­rech­nung als Auftrags­be­stä­ti­gung.

Ebenfalls haben die Nutzer und Betrof­fe­nen nach Art. 21 DSGVO das Recht auf Wider­spruch gegen die künftige Verar­bei­tung der sie betref­fen­den Daten, sofern die Daten durch den Anbieter nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO verar­bei­tet werden. Insbe­son­de­re ist ein Wider­spruch gegen die Daten­ver­ar­bei­tung zum Zwecke der Direkt­wer­bung statthaft.

§ 3 Preise und Zahlungs­be­din­gun­gen

Preis­lis­ten und andere Werbe­un­ter­la­gen sind freiblei­bend und unver­bind­lich.

Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preis­lis­te, die jederzeit geändert werden kann. Die ausge­wie­se­nen Preise sind – soweit nichts anderes angegeben – EURO Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetz­li­chen Mehrwert­steu­er, sowie zuzüglich Versand- und Trans­port­kos­ten, sowie Fracht­ver­si­che­rung bei Paket­ver­sand ab Lager Leimen. Der Kaufpreis ist sofort bei Abholung bzw. Anlie­fe­rung der Ware gegen Nachnahme zur Zahlung in bar fällig. Abwei­chen­de Zahlungs­be­din­gun­gen bedürfen einer geson­der­ten schrift­li­chen Verein­ba­rung. Jede Zahlung wird auf die jeweils älteste, offene Rechnung verbucht, soweit die RedIP GmbH nicht etwas anderes bestimmt. Offen­sicht­li­che Rechen- bzw. Schreib­feh­ler berech­ti­gen uns zur Richtig­stel­lung, auch bei schon erstell­ten und vom Kunden mit dem ursprüng­li­chen Betrag begli­che­nen Rechnun­gen.

Nur unbestrit­te­ne oder rechts­kräf­tig festge­stell­te Forde­run­gen berech­ti­gen den Kunden zur Aufrech­nung. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprü­chen aus demselben Vertrag beruht.

Verzugs­zin­sen werden mit 8 % über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz der Europäi­schen Zentral­bank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzuset­zen, sofern wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachwei­sen oder der Kunde eine Belastung mit einem gerin­ge­rem Zinssatz nachweist. Eventuell verein­bar­te Skonti werden nicht gewährt, sofern sich der Kunde mit der Zahlung von früheren Liefe­run­gen in Verzug befindet.

Gerät der Kunde in Verzug, ist die RedIP GmbH berech­tigt, nach vorhe­ri­ger Mahnung die Ware zurück­zu­neh­men, ggf. den Betrieb des Kunden zu betreten und die Ware wegzu­neh­men. Die RedIP GmbH ist berech­tigt, dem Kunden die Wegschaf­fung der Ware zu unter­sa­gen, bis der Kaufpreis beglichen ist. Werden dem Verkäufer nach Vertrags­ab­schluß Tatsachen, insbe­son­de­re Zahlungs­ver­zug hinsicht­lich früherer Liefe­run­gen bekannt, die nach pflicht­ge­mä­ßem kaufmän­ni­schen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreis­an­spruch durch mangelnde Leistungs­fä­hig­keit des Käufers gefährdet wird, sind wir berech­tigt, unter Setzung einer angemes­se­nen Frist, vom Käufer nach unserer Wahl Zug um Zug Zahlung, entspre­chen­de Sicher­hei­ten oder Voraus­kas­se zu verlangen und im Weige­rungs­fal­le vom Vertrag zurück­zu­tre­ten, wobei die Rechnun­gen für bereits erfolgte Teillie­fe­run­gen sofort fällig gestellt werden.

§ 4 Liefer­zeit, Sonder­pos­ten, Re-Marketing-Ware

Liefer­fris­ten und Termine sind nur verbind­lich, wenn sie durch die RedIP GmbH schrift­lich bestätigt sind. Liefer­fris­ten beginnen ab Bestä­ti­gung zu laufen.

Liefer- und Leistungs­ver­zö­ge­run­gen aufgrund höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussper­rung oder ähnliche nicht in unseren Macht­be­reich fallende Ereig­nis­se bewirken zunächst eine angemes­se­ne Verlän­ge­rung der Liefer­frist, soweit diese Umstände nachweis­lich auf die Lieferung des verkauf­ten Gegen­stan­des von erheb­li­chem Einfluss sind. Die genannten Umstände suspen­die­ren die RedIP GmbH für die Dauer der Behin­de­rung von den einge­gan­ge­nen Liefer­ver­bind­lich­kei­ten. Dies gilt auch, wenn solche Hinder­nis­se beim Liefe­ran­ten der RedIP GmbH oder deren Unter­lie­fe­ran­ten eintreten. Beginn und Ende derar­ti­ger Hinder­nis­se teilt der Verkäufer dem Käufer baldmög­lichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurück­tre­ten oder innerhalb angemes­se­ner Frist liefern will. Der Verkäufer selbst hat das Recht auch ohne diese Anfor­de­rung nach angemes­se­ner Warte­frist vom Vertrag zurück zu treten. Erklärt sich der Verkäufer auf die Anfor­de­rung nicht unver­züg­lich, kann der Käufer zurück­tre­ten. Schaden­er­satz­an­sprü­che sind in diesen Fällen ausge­schlos­sen.

Der Verkäufer haftet hinsicht­lich recht­zei­ti­ger Lieferung nur für Vorsatz und grobe Fahrläs­sig­keit hinsicht­lich seines eigenen Verschul­dens und das seiner Erfül­lungs­ge­hil­fen. Für das Verschul­den seiner Vorlie­fe­ran­ten hat er nicht einzu­tre­ten. Der Verkäufer ist jedoch verpflich­tet, auf Verlangen eventu­el­le ihm gegen seinen Vorlie­fe­ran­ten zuste­hen­de Ansprüche an den Käufer abzutre­ten. Im Falle einer Liefer­ver­zö­ge­rung, die der Verkäufer zu vertreten hat, ist der Käufer verpflich­tet, auf Verlangen des Verkäu­fers innerhalb einer angemes­se­nen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzö­ge­rung vom Vertrage zurück­tritt und/oder Schaden­er­satz statt der Leistung verlangt. Bei allen Sonder­pos­ten (Re-Marketing-Ware) erfolgt Lieferung stets nur, solange der Vorrat reicht. Ist der Vorrat erschöpft, gilt die Leistung der RedIP GmbH als unmöglich und entbindet die RedIP GmbH von der Liefer­ver­pflich­tung. Wir werden den Kunden baldmög­lichst über die Nicht­ver­füg­bar­keit der Ware unter­rich­ten und Gegen­leis­tun­gen baldmög­lichst erstatten. Weiter­ge­hen­de Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.

§ 5 Gefahren­über­gang und Abnahme

Die RedIP GmbH verkauft grund­sätz­lich nur an Selbst­ab­ho­ler. Jegliche Leistun­gen, die über die Bereit­stel­lung zur Abholung hinaus­ge­hen sind reine Gefäl­lig­keit. Hierauf besteht weder ein Anspruch noch übernimmt die RedIP GmbH irgend­ei­ne Haftung. Verladung und Versand der Ware erfolgen unver­si­chert (Ausnahme Paket­ver­sand) auf Gefahr des Empfän­gers. Die Gefahr geht auf den Kunden über mit der Mittei­lung der Abhol­be­reit­schaft, spätes­tens mit Bereit­stel­lung der Ware. Der Abschluss einer Spedi­ti­ons­trans­port­ver­si­che­rung obliegt grund­sätz­lich dem Kunden. Die RedIP GmbH schließt für den Kunden (Ausnahme Selbst­ab­ho­ler) – ohne dass hierzu eine Verpflich­tung besteht – eine Trans­port­ver­si­che­rung ab. Die Kosten trägt der Kunde (Ziffer 3). Teillie­fe­run­gen sind in zumut­ba­rem Umfang zulässig. Der Kunde hat die Pflicht, die bestellte Ware abzuneh­men, sofern diese nicht mit offen­ba­ren techni­schen Mängeln behaftet ist. Verwei­gert der Kunde die Abnahme der bestell­ten Ware, so kann die RedIP GmbH dem Kunden schrift­lich eine angemes­se­ne Nachfrist setzen, mit der Erklärung, dass die RedIP GmbH nach Ablauf der Frist die Vertrags­er­fül­lung ablehnt. Nach erfolg­lo­sem Ablauf der Nachfrist sind wir berech­tigt, durch schrift­li­che Erklärung vom Vertrag zurück­zu­tre­ten oder Schaden­er­satz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verwei­gert oder offen­kun­dig ist, dass er auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufprei­ses nicht im Stande ist. Verlangen wir Schaden­er­satz gemäß vorhe­ri­gem Absatz, so beträgt dieser 15 % des verein­bar­ten Kaufprei­ses (Gewinn­span­ne). Der Schadens­be­trag ist höher oder niedriger anzuset­zen, wenn wir einen höheren Schaden oder der Kunde einen gerin­ge­ren Schaden nachweist.

§ 6 Eigen­tums­vor­be­halt

Die gelie­fer­te Ware bleibt bis zum vollstän­di­gen Ausgleich aller – auch künftiger – Forde­run­gen des Verkäu­fers nebst Zinsen und Kosten unser unein­ge­schränk­tes Eigentum. Sie ist getrennt von anderer Ware zu verwahren. Bei laufender Rechnung sichert das vorbe­hal­te­ne Eigentum die Salden­for­de­rung der Verkäu­fers. Dies gilt insbe­son­de­re für juris­ti­sche Personen des öffent­li­chen Rechts, für öffent­lich recht­li­che Sonder­ver­mö­gen und Kaufleute, bei dem der Kaufver­trag zum Betrieb eines Handels­ge­wer­bes gehört. Der Kunde ist verpflich­tet, die Vorbe­halts­wa­re auf seine Kosten zu versi­chern und versi­chert zu halten. Er tritt hiermit für den Versi­che­rungs­fall alle Ansprüche gegen den Versi­che­rer bis zur Höhe unserer Forderung an uns ab. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbe­halts­wa­re wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäu­fers hinweisen und diesen unver­züg­lich benach­rich­ti­gen. Unter­lässt er beides, stellt dies eine Vertrags­ver­let­zung dar, die zum Schaden­er­satz verpflich­tet. Der Kunde ist befugt, die gekaufte Ware in ordent­li­chem Geschäfts­gang weiter zu veräußern oder zu verar­bei­ten, sofern wir hierfür schrift­lich unsere Zustim­mung erteilen. Wird die Vorbe­halts­wa­re vom Käufer zu einer neuen beweg­li­chen Sache verar­bei­tet, so erfolgt die Verar­bei­tung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflich­tet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäu­fers. Bei Verar­bei­tung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehören­der Ware erwirbt der Verkäufer Mitei­gen­tum an der neuen Sache nach dem Verhält­nis des Wertes der Vorbe­halts­wa­re zu der anderen Ware zur Zeit der Verar­bei­tung. Wird die Vorbe­halts­wa­re mit nicht dem Verkäufer gehören­der Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Mitei­gen­tü­mer entspre­chend den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Erwirbt der Käufer durch Verbin­dung, Vermi­schung oder Vermen­gung Allein­ei­gen­tum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Mitei­gen­tum nach dem Verhält­nis des Wertes der Vorbe­halts­wa­re zu der anderen Ware zur Zeit der Verbin­dung, Vermi­schung oder Vermen­gung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Mitei­gen­tum des Verkäu­fers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbe­halts­wa­re im Sinne der vorste­hen­den Bedin­gun­gen gilt, unent­gelt­lich zu verwahren. Wird Vorbe­halts­wa­re allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehören­der Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertrags­schlus­ses, die aus der Weiter­ver­äu­ße­rung entste­hen­den Forde­run­gen in Höhe des Wertes der Vorbe­halts­wa­re bzw. bei Verar­bei­tung vor Veräu­ße­rung in Höhe des Wertes des Mitei­gen­tums­an­teils des Verkäu­fers mit allen Neben­rech­ten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbe­halts­wa­re ist der Rechnungs­be­trag des Verkäu­fers. Steht die weiter­ver­äu­ßer­te Vorbe­halts­wa­re im Mitei­gen­tum des Verkäu­fers, so erstreckt sich die Abtretung der Forde­run­gen auf den Betrag, der dem Anteils­wert des Verkäu­fers an dem Mitei­gen­tum entspricht. Verpfän­dun­gen oder Siche­rungs­über­eig­nun­gen des Eigentums des Verkäu­fers an Dritte sind unzuläs­sig. Die aus dem Weiter­ver­kauf oder einem sonstigen Rechts­grund (z. B. Versicherung/unerl. Handlung) bzgl. der Vorbe­halts­wa­re entste­hen­de Forde­run­gen (einschließ­lich sämtli­cher Saldo­for­de­run­gen aus Konto­kor­rent) tritt der Käufer bereits jetzt siche­rungs­hal­ber in vollem Umfang an den Verkäufer ab.

Der Verkäufer ermäch­tigt den Käufer wider­ruf­lich, die an den Verkäufer abgetre­te­nen Forde­run­gen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzu­zie­hen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie­hungs­be­fug­nis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungs­ver­pflich­tun­gen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäu­fers hat der Käufer die Schuldner der abgetre­te­nen Forde­run­gen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzei­gen; der Verkäufer ist ermäch­tigt, den Schuld­nern die Abtretung auch selbst anzuzei­gen. Soweit der Wert der Sicher­hei­ten unsere Forde­run­gen um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicher­hei­ten nach unserer Wahl freigeben. Bei vertrags­wid­ri­gem Verhalten des Kunden – insbe­son­de­re Zahlungs­ver­zug oder ander­wei­ti­ger Verlet­zun­gen seiner Pflichten aus dem Eigen­tums­vor­be­halt – sind wir berech­tigt, unbescha­det unserer sonstigen Ansprüche, die Vorbe­halts­wa­re heraus zu verlangen und nach schrift­li­cher Ankün­di­gung mit angemes­se­ner Frist­set­zung die Ware unter Anrech­nung des Verwer­terlö­ses auf den Kaufpreis durch freihän­di­gen Verkauf bestmög­lich zu verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwer­tung des Vertrags­ge­gen­stan­des trägt der Kunde. Die Ausübung des Eigen­tums­vor­be­hal­tes durch uns, für den Fall, dass der Kunde seinen Verpflich­tun­gen nicht nachkommt, bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, es handelt sich um ein Teilzah­lungs­ge­schäft eines Nicht­kauf­man­nes. In diesem Falle finden die Vorschrif­ten für Verbrau­cher­kre­di­te Anwendung. Mit Zahlungs­ein­stel­lung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insol­venz­ver­fah­rens erlöschen das Recht zur Weiter­ver­äu­ße­rung, zur Verwen­dung oder Einbau der Vorbe­halts­wa­re oder die Ermäch­ti­gung zum Einzug der abgetre­te­nen Forde­run­gen. Dies gilt nicht für die Rechte des Insol­venz­ver­wal­ters.

§ 8 Schadens­er­satz­an­sprü­che

Schadens- und Aufwen­dungs­er­satz­an­sprü­che (nachfol­gend Schadens­er­satz­an­sprü­che) gegen uns, sowie gegenüber unserer Erfüllungs- und Verrich­tungs­ge­hil­fen, gleich aus welchem Rechts­grund, insbe­son­de­re wegen Verlet­zung von Pflichten aus einem Schuld­ver­hält­nis und aus unerlaub­ter Handlung, insbe­son­de­re auch für indirekte oder Folge­schä­den sind ausge­schlos­sen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, insbe­son­de­re bei Verlet­zung von Leben, Körper, Gesund­heit. Der Schadens­er­satz­an­spruch für die Verlet­zung wesent­li­cher Vertrags­pflich­ten ist jedoch auf den vertrags­ty­pi­schen, vorher­seh­ba­ren Schaden begrenzt. Soweit Schaden­er­satz­an­sprü­che gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrich­tungs­ge­hil­fen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres nach Lieferung der Geräte, sofern die Ansprüche nicht auf Vorsatz beruhen.

§ 9 Service­be­din­gun­gen

Zur Prüfung ihrer Ansprüche ist eine Kopie der Kaufrech­nung notwendig. Erbringen Sie diesen Nachweis nicht, erhalten Sie die Ware gegen eine Bearbei­tungs­ge­bühr unfrei zurück. Bei fehlenden Hersteller- und oder Identi­fi­zie­rungs­eti­ket­ten verfallen jegliche Garan­tie­an­sprü­che des Kunden.

Fehler­be­schrei­bung:

Bei Geräten, die ohne genaue Fehler­be­schrei­bung (“defekt” oder “zur Reparatur” ist nicht ausrei­chend) bei uns eintref­fen hat die RedIP GmbH das Recht der Wahl zwischen Durch­füh­rung einer kosten­pflich­ti­gen Fehler­dia­gno­se oder der unrepa­rier­ten Rücksen­dung gegen eine Bearbei­tungs­ge­bühr entspre­chend unserer Preis­lis­te. Im Falle unberech­tig­ter Beanstan­dun­gen (kein Fehler feststell­bar, wahrschein­lich Bedie­nungs­feh­ler) wird die Ware gegen eine Bearbei­tungs­ge­bühr entspre­chend unserer Preis­lis­te zurück­ge­schickt.

Trans­port­kos­ten:

Die RedIP GmbH übernimmt die Trans­port­kos­ten für die Rücksen­dung berech­tigt beanstan­de­ter Ware. Die Kosten für den Transport und Versi­che­rung von berech­tigt beanstan­de­ter Ware an die RedIP GmbH trägt der Absender. Bei unfreien Anlie­fe­run­gen wird die Annahme aus organi­sa­to­ri­schen Gründe verwei­gert.

§ 10 Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand und anzuwen­den­des Recht

Für diese Geschäfts­be­din­gun­gen und die gesamten Rechts­be­zie­hun­gen zwischen der RedIP GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land. Die Anwendung des UNKauf­rechts ist ausge­schlos­sen.

Ist der Kunde Kaufmann und gehört der Abschluss des Vertrags zum Betrieb seines Handels­ge­wer­bes, ist Erfül­lungs­ort für Lieferung und Zahlung Hamburg. Für sämtliche gegen­wär­ti­gen und künftigen Ansprüche aus der Geschäfts­ver­bin­dung mit Kaufleu­ten ist ausschließ­li­cher Gerichts­stand Hamburg. Der gleiche Gerichts­stand gilt, wenn der Kunde keinen allge­mei­nen Gerichts­stand im Inland hat, nach Vertrags­schluss seinen Wohnsitz oder gewöhn­li­chen Aufent­halt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhn­li­chen Aufent­halts­ort zum Zeitpunkt der Klage­er­he­bung nicht bekannt ist.

§ 11 Daten­schutz

Die RedIP GmbH ist berech­tigt, bezüglich der Geschäfts­ver­bin­dung oder im Zusam­men­hang mit dieser erhaltene Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundes­da­ten­schutz­ge­set­zes zu verar­bei­ten. Dieser Hinweis ersetzt die Mittei­lung gemäß Bundes­da­ten­schutz­ge­setz, dass persön­li­che Daten über den Kunden mittels EDV gespei­chert und weiter­ver­ar­bei­tet werden.

§ 12 Schluss­be­stim­mun­gen

Falls einzelne Bestim­mun­gen dieser Geschäfts­be­din­gun­gen unwirksam oder undurch­führ­bar sein sollten oder Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksam­keit der übrigen Bestim­mun­gen nicht berührt.
Die Parteien verpflich­ten sich, eine Verein­ba­rung zu treffen, die dem Gewollten am nächsten kommt.